Meine Tätigkeit als Strafrechtler umfasst selbstverständlich auch Pflichtverteidigungen.
Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe. Aber in Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger verfügt. Dies ist Beispielsweise dann der Fall, wenn ein komplizierter Sachverhalt vorliegt oder rechtlich schwierige Fragen geklärt werden müssen („wenn der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann") oder erhebliche Sanktionen (z.B. ein Bewährungswiderruf oder eine längere Freiheitsstrafe) drohen.
Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, werden Sie vom Gericht aufgefordert, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu benennen. Dieser wird Ihnen dann durch das Gericht beigeordnet. Hier können Sie gerne meinen Namen nennen. Noch besser ist es, wenn Sie mich anrufen, sobald Sie ein solches Schreiben vom Gericht bekommen haben. Dann erledige ich den Rest für Sie.
Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte Gebühren. Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten in der Regel zwar die reduzierten Verfahrenskosten auferlegt und die Staatskasse fordert die verauslagten Pflichtverteidigergebühren dann von dem Verurteilten zurück. Trotzdem bleibt der Vorteil der reduzierten Gebühren und es besteht die Möglichkeit einer Stundung von fälligen Rückzahlungen.
Sehr gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung, wenn es um die Frage geht, ob eine notwendige Verteidigung vorliegt. Trotz reduzierter Gebühren werde ich Ihre Rechte mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln vertreten.